Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung
Ab dem 1. Januar 2025 gelten in Nordrhein-Westfalen neue Regeln für die Abgabe von Medikamentenpackungsgrößen. Dann müssen die gesetzlichen Krankenkassen Apotheken erlauben, die kleinste verfügbare Packungsgröße auszugeben – vorausgesetzt, die Entscheidung wird entsprechend dokumentiert. Die Änderung soll die anhaltenden Schwierigkeiten bei der Festlegung der richtigen Packungsgrößen für Entlassrezepturen beheben.
Bisher hatten Apotheken Probleme, die passende Medikamentenmenge für Patienten zu wählen. Zwar sieht die Standardvorgehensweise die Abgabe der kleinsten Packung (N1) vor, doch ist dies nicht immer umsetzbar. Für die Primärkrankenkassen war die Ausgabe einer größeren Packung bisher untersagt – bis jetzt.
Mit den aktualisierten Vorschriften führen neun gesetzliche Krankenversicherer in der Region das neue Verfahren ein. Dazu zählen die AOK Rheinland/Hamburg, die AOK PLUS, die BARMER, die DAK-Gesundheit, die KKH, die Knappschaft, die HEK, die hkk und die IKK classic. Die Regelung ermöglicht es Apotheken, kleinere Packungen als den definierten Standard abzugeben, sofern sie einen Vermerk anfügen, der die Entscheidung begründet. Bei Ersatzkassen bleibt die Abgabe einer größeren Packung weiterhin möglich, wenn dies gerechtfertigt ist. Hierfür sind eine ordnungsgemäße Dokumentation und eine spezielle Pharmazentralnummer (PZN) erforderlich. Die Anpassung soll den Prozess vereinfachen und gleichzeitig sicherstellen, dass Patienten die passende Medikamentenmenge erhalten.
Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und betrifft die großen Krankenversicherer in Nordrhein-Westfalen. Apotheken erhalten damit klarere Vorgaben für die Abgabe kleinerer Medikamentenpackungen, wenn dies notwendig ist. Die Änderung soll die Unsicherheiten bei der Entlassmanagement reduzieren und gleichzeitig die Einhaltung der Versicherungsvorgaben gewährleisten.
