Verzögerte Briefwahl: Bundesverfassungsgericht lehnt Fristverlängerung für Auslandsdeutsche ab
Karlsruhe verwirft Beschwerde ├╝ber verz├Âgerte Lieferung von Briefwahlstimmen - Verzögerte Briefwahl: Bundesverfassungsgericht lehnt Fristverlängerung für Auslandsdeutsche ab
Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil zu Verzögerungen bei der Briefwahl für im Ausland lebende Bürger gefällt. Die Richter stellten klar, dass eine verspätete Zusendung der Wahlunterlagen die Rückgabefrist nicht verlängert. Der Fall betraf einen deutschen Wähler in der Schweiz, der seine Wahlbenachrichtigung erst zwei Tage vor der Bundestagswahl 2025 erhalten hatte. Das Gericht wies die Beschwerde eines in der Schweiz lebenden Deutschen ab. Dieser hatte geltend gemacht, dass ihm die Unterlagen für die Briefwahl zu spät zugegangen seien, sodass ihm nicht genug Zeit blieb, sie fristgerecht zurückzusenden. Laut Urteil rechtfertigen solche Verzögerungen bei der Zusendung der Unterlagen jedoch keine Fristverlängerung für die Rückgabe. Die Bundeswahlordnung sieht bereits vor, dass verspätet eintreffende Stimmabgaben gezählt werden dürfen – allerdings nur dann, wenn die Verzögerung auf dem Rückweg entsteht, nicht bei der ursprünglichen Zusendung. Zudem bestätigte das Gericht, dass betroffene Wähler Wahlanfechtungen nicht auf eine verspätete Zustellung der Unterlagen stützen können. Offizielle Zahlen, wie viele Deutsche im Ausland sich für die Bundestagswahl 2025 zur Briefwahl angemeldet haben, liegen nicht vor. Die Entscheidung bezieht sich konkret auf die Abstimmung am 23. Februar 2025. Das Urteil stärkt die bestehenden Wahlregeln und stellt sicher, dass Fristen unabhängig von Postverzögerungen eingehalten werden müssen. Wähler im Ausland müssen künftig mögliche Lieferzeiten bei der Stimmabgabe einkalkulieren. Der Fall schafft damit einen Präzedenzfall für künftige Wahlen mit Beteiligung von Auslandsdeutschen.
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