Frau gewinnt jahrelangen Streit um Arbeitslosengeld nach früher Meldung
Jana Herrmann14 Monate Vor der Zahlung gemeldet: weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld - Frau gewinnt jahrelangen Streit um Arbeitslosengeld nach früher Meldung
Eine Frau aus Nordrhein-Westfalen hat einen langwierigen Rechtsstreit um Arbeitslosengeld gewonnen, nachdem sie sich 14 Monate vor dem eigentlichen Leistungsbeginn arbeitslos gemeldet hatte. Der Bundessozialgericht in Kassel entschied, dass sie trotz der langen Wartezeit keine erneute Anmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit vornehmen musste.
Die Frau schied am 30. Juni 2019 aus ihrem Arbeitsverhältnis aus – basierend auf einem Aufhebungsvertrag, der monatliche Übergangsleistungen vorsah. Bereits im Mai 2019 informierte sie die Arbeitsagentur, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab dem 1. Juli 2020 beginnen würde. Den offiziellen Antrag stellte sie am 28. Juli 2020, doch zunächst wurde ihr Anspruch abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung klagte sie erfolgreich vor dem Landessozialgericht Essen. Das Gericht bestätigte, dass sie alle Voraussetzungen erfüllte, da ihre Anspruchsvoraussetzungen zum 30. Juni 2020 zurückreichend bis zum 1. Juli 2018 erfüllt waren. Zudem erkannte es ihre ursprüngliche Meldung als gültig an und stellte klar, dass sie selbst nach Ablauf von drei Monaten nicht erneut vortragen musste.
Die Bundesagentur für Arbeit legte Berufung ein, doch das Bundessozialgericht in Kassel bestätigte nun das Essener Urteil. Die Entscheidung steht im Einklang mit jüngsten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das in ähnlichen Fällen mit Übergangsleistungen rückwirkende Ansprüche auf Arbeitslosengeld anerkannt hat – sofern diese nicht als Entgelt im Sinne von § 138 SGB III gelten.
Die Frau erhält nun ihr Arbeitslosengeld ab Juli 2020 wie ursprünglich beantragt. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit: Eine frühzeitige Arbeitslosmeldung bleibt auch bei verzögertem Leistungsbeginn gültig, sofern alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Der Fall schafft damit einen Präzedenzfall für ähnliche Streitigkeiten bei Übergangsleistungen und langen Meldefristen.
